Skiunfall eines Versicherungsvertreters
Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat mit Urteil vom 26. März 2015 (L 17 U 409/14) entschieden, dass die private Verrichtung des Skifahrens und die berufliche Tätigkeit Unfallursache sein können, wenn ein selbstständiger Versicherungsvertreter während des Skifahrens Kundenanrufe entgegennimmt und dabei stürzt. In diesem Fall tritt die versicherte berufliche Tätigkeit in den Hintergrund, da das Fahren auf schweren Pisten per se gefährlich ist.
Als sehr geübter Skifahrer war ein selbstständiger Versicherungsvertreter auf einer sog. schwarzen Piste unterwegs, bekleidet mit einem Skihelm, in dem ein Headset integriert war. Während einer Abfahrt erhielt er einen Kundenanruf, der eine Frage zu einer Kfz-Versicherung hatte. Aus Gründen der besseren Akustik drehte der Kläger die Lautstärke höher und griff dabei mit der rechten Hand an die linke Seite des Helms. Leider übersah er dabei einen quer zur Piste verlaufenden Ziehweg, stürzte und verletzte sich schwer.
Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab und wies auch seinen Widerspruchsbescheid zurück. Gegen die daraufhin vom Sozialgericht Würzburg abgewiesene Klage legte er Berufung vor dem Bayerischen (LSG) ein. Die Richter stellen fest, dass der Kläger als freiwillig versicherter Unternehmer einer gemischten Tätigkeit nachgegangen sei, indem er das rein private Skifahren mit dem beruflich bedingten Telefonieren verbunden hatte.
Grundsätzlich führe die gleichzeitige Verrichtung der privaten Tätigkeit „Skifahren“ nicht dazu, dass die Eigenschaft des Klägers als Versicherter bei der Beklagten wieder entfällt.
Daher sei ein Arbeitsunfall möglich, selbst wenn er ohne das eigenwirtschaftliche Skifahren nicht telefoniert hätte. Fraglich sei aber, ob der Sturz und der Gesundheitsschaden infolge der versicherten Tätigkeit eingetreten und ihr zuzurechnen sind. Aus richterlicher Sicht hat das Telefonat den Sturz „zwar wirkursächlich, nicht aber rechtlich wesentlich herbeigeführt“. Durch das Berühren des Helms zur Regulierung der Lautstärke wurde für einen Moment die Sicht beeinträchtigt, so dass er den Ziehweg nicht rechtzeitig erkennen und reagieren konnte.
Es spreche deutlich mehr dafür als dagegen, dass der Sturz wesentlich durch die Handbewegung zur linken Seite des Helms verursacht wurde, da der Kläger ein äußerst geübter Skifahrer war.
Dennoch kamen die Richter zu dem Schluss, dass diese Handbewegung nicht rechtlich wesentlich für den Unfall und seine Folgen sei, so dass kein Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfallereignis bestehe. Skifahren berge naturgemäß in erhöhtem Maße die Gefahr eines Sturzes, vor allem auf schwarzen Pisten, die oft mit hohem Tempo befahren werden.
Daher tritt das Telefonieren des Klägers als Unfallursache durch das privat motivierte Skifahren in den Hintergrund, dass es nicht mehr als wesentliche Bedingung für den Unfall angesehen werden kann. Die unversicherte Wirkursache „Skifahren“ habe das Unfallgeschehen derart geprägt, dass die Wirkung insgesamt trotz des Mitwirkens der versicherten Verrichtung nicht mehr unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fällt.
Somit bestätigte das Gericht das Urteil des Sozialgerichts und wies die Klage mangels Arbeitsunfalls ab.
Die Entscheidung ist mittlerweile rechtskräftig.