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Strittige Kosten für den Unschuldsbeweis

Das Amtsgericht München hat mit Urteil vom 5. Juli 2013, welches ungewöhnlich spät veröffentlicht wurde, entschieden (Az.: 331 C 13903/12), dass wenn ein Versicherter einen Gutachter beauftragt, um zu beweisen, dass er einen behaupteten Schaden nicht verursacht hat, sein Versicherer auch dann nicht zur Erstattung der Sachverständigengebühren verpflichtet ist, wenn dadurch die Unschuld des Versicherten bewiesen wird.

Eine Frau und spätere Klägerin hatte beim Ausparken mit der Stoßstange ihres Pkws minimal die vordere Stoßstange eines hinter ihr parkenden Fahrzeugs berührt. Um festzustellen, ob bei der Berührung ein Schaden an dem hinteren Fahrzeug entstanden war, stieg sie aus. Dabei behauptete die Fahrerin des gegnerischen Fahrzeugs, dass die Klägerin ihr reingefahren sei, obwohl die Klägerin eine Beschädigung nicht feststellen konnte, somit endgültig ausparkte und fort fuhr.

Die Halterin des beschädigten Pkws erstattete daraufhin Strafanzeige bei der Polizei und behauptete, dass ihr Auto bei dem Vorfall beschädigt worden war. Das bestätigten zwei von ihr benannte Zeuginnen.

Daraufhin regulierte der Kraftfahrzeugs-Haftpflichtversicherer der Klägerin den Schaden in Höhe von fast 986,- Euro – zum Unmut der Klägerin, vor allem aus Sorge um ihren Schadensfreiheitrabatt, weswegen sie einen Sachverständigen mit der Rekonstruktion des Unfalls beauftragte. Dieser stellte im Ergebnis fest, dass der von der „Geschädigten“ behauptete Fahrzeugschaden unmöglich durch die Klägerin verursacht worden sein konnte.
Daher nahm die Klägerin ihren Versicherer in Anspruch, ihr die Gutachterkosten von 1.277,- Euro zu erstatten, da es an sich seine Sache gewesen wäre, einen Gutachter zu beauftragen, zumal sie in der Schadenanzeige die Schadensverursachung bestritten hatte.

Allerdings weigerte sich der Versicherer, die Gutachterkosten zu tragen.

Somit landete der Fall vor dem Münchener Amtsgericht, wo die Klägerin eine Niederlage erlitt.

Nach richterlicher Auffassung durfte der Versicherer aufgrund seines Regulierungsermessens den Unfallschaden nach seinem Gutdünken zu regulieren, da die Versicherung nach dem Versicherungsvertrags-Gesetz (VVG) direkt gegenüber dem Unfallgegner haftet und daher selbstständig darüber entscheiden darf, ob sie den Schaden reguliert oder nicht. Sie ist nicht verpflichtet, eine Regulierung zu verweigern, wenn ihr Versicherungsnehmer eine Schadensersatzpflicht bestreitet.

Das Regulierungsverhalten eines Versicherers hängt entscheidend von seinem Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Regulierung ab. Dabei ist ein Ermessensspielraum gegeben, der so weit gehe, dass auch der Aspekt der Prozessökonomie Vorrang hat.

Der Versicherer hat im vorliegenden Fall auch nicht leichtfertig gehandelt, da er vor der Regulierung des Schadens die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft eingesehen hatte, in welcher sich zwei Zeugenaussagen befanden, die besagten, dass die Klägerin mehrmals gegen den hinter ihr parkenden Pkw gefahren war.
Deswegen war der Versicherer auch aufgrund der Höhe des regulierten Schadens weniger als 1.000 Euro auch aus wirtschaftlichen Gründen dazu berechtigt, von weiteren Ermittlungen abzusehen.

Die Entscheidung ist mittlerweile rechtskräftig.

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