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Sturz auf Weihnachtsfeier

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 29. November 2012 (Az.: L 2 U 52/11) entschieden, dass eine Weihnachtsfeier mit Kollegen nur dann eine betriebliche Weihnachtsfeier ist, wenn sie allen Mitgliedern des Unternehmens oder wenigstens einer Filiale offensteht und von der Autorität der Firmenleitung getragen wird. Eine Feier innerhalb eines kleinen Teams von Kollegen zählt deshalb als private Feier, auch wenn der zuständige Abteilungsleiter gutes Gelingen wünscht.

Innerhalb eines Jobcenters gab es 22 Teams mit jeweils 18 bis 20 Mitarbeitern. Zu einem dieser Teams gehörte auch die Klägerin. Ende 2008 gab es wie üblich - keine gemeinsame Weihnachtsfeier aller Mitar-beiter. Vielmehr organisierte jedes Team eine private Feier außerhalb der Kernarbeitszeit und außerhalb der Arbeitsräume in diesem Fall in einer Bowlingbahn. Sogar mit dem Team, das im Prinzip die gleichen Aufgaben wahrnahm, wollte man �wegen privater Differenzen, nicht feiern. Die Klägerin übersah im Rahmen dieser Feier eine Stufe im Bowling-Center, stürzte und zog sich unter anderem einen Oberschenkelhalsbruch zu, der langwierig behandelt werden musste.

Die Verletzte wollte diesen Sturz nun als Arbeitsunfall gewertet wissen, weil er in Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit passiert war. Das sah der beklagte gesetzliche Unfallversicherungs-Träger anders.

Daher trafen sich beide Parteien vor dem Sozialgericht, das sich der Auffassung der Klägerin anschloss. Der Unfallversicherungs-Träger ging daraufhin in Berufung und bekam Recht.

Richtig sei zwar, dass betriebliche Gemeinschafts-Veranstaltungen, die in sachlichem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen, dem Versicherungsschutz unterliegen. Diese müssten aber eindeutig der Pflege der Verbundenheit zwischen der Unternehmensleitung und den Beschäftigten sowie der Beschäftig-ten untereinander dienen. Deshalb seien sie nur dann als betriebliche Veranstaltung zu werten, wenn sie allen Beschäftigten eines Unternehmens offenstehen, bei Großunternehmen wenigstens denen einer Filiale.

Ferner muss die Veranstaltung von der Autorität der Unternehmensleitung getragen sein, das heißt, der Veranstalter muss im Einvernehmen mit der Unternehmensleitung oder für sie handeln. Dafür reicht ein kurzes Grußwort als Beweis nicht aus. Wenn die Veranstaltung aber nur auf einen kleinen Kreis von Mitar-beitern beschränkt ist, die sich ohnehin gut kennen, und neue Kontakte, die der besseren Verständigung dienen könnten, nicht erwünscht sind, ist das noch keine betriebliche Weihnachtsfeier.

Die Richter ließen offen, ob es dann schon eine betriebliche Feier gewesen wäre, wenn die zwei Teams sich zusammengetan hätten, oder ob die Mindestvoraussetzung wäre, dass alle Teams einer der drei Bereiche zusammen feiern.

Eindeutig sei eine privat organisierte Veranstaltung in der kleinstmöglichen Gruppe und ohne Vorgesetzte selbst die Teamleiterin konnte nicht kommen keine betriebliche Veranstaltung und unterliege deshalb auch nicht dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

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