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Tankfalle

Das Amtsgericht (AG) München hat mit Urteil vom 10. Juni 2015 entschieden (113 C 27219/14), dass Autofahrer, die ihren Mietwagen mit falschem Kraftstoff betanken, grundsätzlich für die daraus entstehenden Folgen verantwortlich sind.

 

Im November 2013 hatte ein Mann und späterer Beklagter bei einem Mietwagenunternehmen einen Pkw mit einem Benzinmotor gemietet. Wenig später wurde es auf Verlangen des Vermieters gegen ein anderes Fahrzeug ausgetauscht. Dabei wurde der Beklagten die Vergleichbarkeit des Fahrzeugs zugesichert, dass es genauso zu fahren und zu bedienen sei. Der Hinweis wurde versäumt, dass das Austauschfahrzeug über einen Dieselmotor verfügte.

Daraufhin passierte das Malheur, dass die Beklagte den Pkw einige Tage später mit Benzin anstatt mit Diesel betankte, das Fahrzeug kurz darauf stehen blieb und repariert werden musste.

Die dadurch resultierenden Kosten in Höhe von ca. 1.150,- € machte die Autovermietung gegenüber der Beklagten geltend und war ihr eine Verletzung ihrer im Rahmen des Mietverhältnisses bestehenden Sorgfaltspflichten vor.

Im folgenden Rechtsstreit argumentierte die Autofahrerin, dass man sie bei dem Fahrzeugtausch auf die unterschiedlichen Motoren hätte hinweisen müssen. Ferner habe der Tankvorgang im Dunkeln und bei Schneetreiben stattgefunden, so dass sie einen Aufdruck auf dem Tankdeckel, dass das Fahrzeug mit Diesel zu betanken sei, nicht erkannt habe.

Das AG München gab der Klage der Autovermietung statt.

Nach richterlicher Ansicht muss sich ein Mieter im Rahmen eines Schuldverhältnisses grundsätzlich so zu verhalten, dass das Eigentum des Vertragspartners nicht verletzt wird. Somit besteht bei der Anmietung eines Pkws eine Nachforschungs- und Sorgfaltspflicht bezüglich der notwendigen Kraftstoffsorte des Fahrzeugs.

Bei der Übernahme eines Mietfahrzeugs ist der Mieter in der Pflicht, sich mit der Handhabung und den notwendigen Betriebsmittel wie die Kraftstoffart des Fahrzeugs vertraut zu machen. Selbstverständlich ist, sich vor dem Tankvorgang eines fremden, nur vorübergehend gemieteten Fahrzeugs über den zulässigen Kraftstoff zu informieren beziehungsweise sich zu vergewissern, dass der richtige Kraftstoff getankt wird.

Außerdem habe die Beklagte grob fahrlässig gehandelt, da das Fahrzeug mit einem roten Tankdeckel ausgestattet gewesen sei, auf dem sich der weiße Aufdruck „Diesel“ befunden habe. Trotz der Dunkelheit bei Öffnung des Tankdeckels habe ihr dies ins Auge stechen müssen, zumal davon ausgegangen werden könne, dass eine Tankstelle bei Betrieb ausreichend beleuchtet ist.

Im Übrigen hätte die Beklagte wahrnehmen müssen, dass sich ein Dieselfahrzeug grundsätzlich in der Fahrweise von einem Benzinfahrzeug unterscheidet.

Deswegen ist sie allein für die Folgen der Falschbetankung verantwortlich.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

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