Touristenfahrten auf offiziellen Rennstecken ohne Versicherungsschutz
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat mit Beschluss vom 8. März 2017 entschieden (20 U 213/16), dass die Versicherungsbedingungen einer Kfz-Versicherung den Versicherungsschutz für „Touristenfahrten auf offiziellen Rennstecken“ ausschließen können. Dann kann ein Versicherter, der mit seinem Fahrzeug beim sogenannten „freien Fahren“ auf einer Rennstrecke verunglückt, keine Leistungen von seinem Vollkaskoversicherer verlangen.
Ein Fahrzeughalter und späterer Kläger war mit seinem Pkw außerhalb eines offiziellen Rennens bei einem sogenannten „freien Fahren“ auf der Nordschleife des Nürburgrings verunglückt. Den dabei entstandenen Schaden an seinem Fahrzeug in Höhe von ca. 8.200,- € machte er gegenüber seinem Vollkaskoversicherer geltend. Dieser lehnte die Regulierung des Schadens ab und berief sich dabei auf die Versicherungsbedingungen, nach denen „für Touristenfahrten auf offiziellen Rennstrecken“ kein Versicherungsschutz besteht.
Der Fahrer verklagte daraufhin seinen Versicherer mit der Begründung, dass es sich bei dem „freien Fahren“, in dessen Rahmen sich der Unfall ereignet hatte, nicht um eine „Touristenfahrt“ im Sinne der Versicherungs-Bedingungen handele. Diese Ausschlussklausel sei vorliegend nicht anwendbar, da der Nürburgring vor Fahrtbeginn von einer öffentlichen Rennstrecke zu einer mautpflichtigen Einbahnstraße umgewidmet worden sei.
Das erstinstanzlich mit dem Fall befasste Hagener Landgericht und die Berufungsinstanz, OLG Hamm, waren davon nicht überzeugt und wiesen die Klage als unbegründet zurück.
Nach richterlicher Auffassung hat der Kläger im Unfallzeitpunkt an einer Touristenfahrt im Sinne der Versicherungsbedingungen teilgenommen. Dies war ihm auch bewusst gewesen, da in der Fahrordnung, als auch in den Sicherheitsregeln des Betreibers der Rennstrecke dieser Begriff verwendet würde.
Ausreichend sei ferner, dass der Nürburgring in Zeiten organisierter Veranstaltungen als offizielle Rennstrecke für ein Rennen diene und außerhalb dieser Zeiten dem öffentlichen Verkehr nicht frei zugänglich sei. Daher müssen die Voraussetzungen einer Touristenfahrt und einer offiziellen Rennstrecke folglich nicht zeitgleich vorliegen.
Durch den Ausschluss in den Versicherungsbedingungen habe der Versicherer für einen durchschnittlichen Versicherten eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass er für das Risiko von Touristenfahrten auf offiziellen Rennstrecken wie zum Beispiel dem Nürburgring nicht einstehen wolle.
Der Versicherer hat daher die Leistung zu Recht abgelehnt, da sich der Unfall im Rahmen einer solchen Fahrt ereignet habe.
Die Entscheidung ist mittlerweile rechtskräftig.