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Tragischer Unfall auf dem Arbeitsweg

Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 9. Januar 2014 entschieden (L 2 U 87/14), dass ein verheirateter Versicherter auch auf dem Weg von der Wohnung seiner Freundin zur Arbeit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen kann. Maßgeblich ist der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse und nicht die formale rechtliche Beziehung, vor allem in der Trennungsphase einer Ehe. Außerdem ist wichtig, dass sein Handeln erkennbar darauf ausgerichtet war, seinen Arbeitsplatz zu erreichen.

Ein Mann war als Hausmeister bei einer gemeinnützigen Wohnungsbaugenossenschaft tätig und betreute dabei mehrere Mietobjekte, ohne an feste Arbeitszeiten gebunden zu sein. Privat lebte er in Trennung von seiner Frau und wohnte bei seiner Freundin. Er war noch in seiner ehelichen Wohnung gemeldet, wo aus Platzgründen auch noch teilweise seine Kleidung und sein sonstiger Besitzes aufbewahrt waren. Die Wohnung seiner Freundin wurde bereits für seinen Einzug in absehbarer Zeit umgebaut. Die Wohnungsbaugesellschaft hatte seiner Frau zugesagt, dass sie in eine kleinere Wohnung umziehen konnte.
Im Mai 2012 ereignete sich ein tragischer Unfall, bei dem der Mann morgens gegen 8.30 Uhr mit seinem Motorrad ums Lebens kam, als er mit einem Kleinbus kollidierte, der aus einer Grundstückseinfahrt herausfuhr. Dabei führte er diverse Schlüssel für die von ihm betreuten Objekte mit sich.

Im Nachgang wollte seine Witwe dies als Arbeitsunfall anerkennt wissen, welches der gesetzliche Unfallversicherungsträger ablehnte und sich darauf berief, dass der Ausgangspunkt des Weges und das Ziel nicht klar gewesen seien. Daher könne nicht zweifelsfrei von einer beabsichtigten betrieblichen Tätigkeit ausgegangen werden. Ferner sei der Weg von der Wohnung seiner Freundin deutlich länger als von seiner eigentlichen Wohnung zu den Orten seiner Tätigkeit gewesen und die Unfallstelle liege noch vor der ehelichen Wohnung auf dem Weg zum Arbeitsort. Daher bestehe Versicherungsschutz frühestens ab diesem Ort.

Der Mann hatte vor, Wäsche zum Wechseln in der ehelichen Wohnung zu holen. Dazu hätte er einen Umweg von ca. 350 Meter machen müssen, wozu es aber nicht mehr kam.

Nachdem erstinstanzlich das Sozialgericht Potsdam die Klage der Witwe gegen die Berufsgenossenschaft abgewiesen hatte, da sich ihr Mann nicht auf dem versicherten Weg von seiner Wohnung zum Arbeitsplatz befunden habe, legte sie dagegen Berufung vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg ein. Für dieses stand zweifelsfrei fest, dass der Hausmeister auf dem Weg zur Arbeit war.
Der Ausgangspunkt beurteilt sich nicht danach, ob er in der Wohnung seiner Freundin offiziell gemeldet war und ob noch ein Familienverhältnis im Sinne des bürgerlichen Rechts oder entsprechender Normen bestand. Erheblich sind die faktischen Verhältnisse, die klar auf eine Trennung von seiner Frau und Einzug bei seiner Freundin hinwiesen.

Die etwa zehn Kilometer oder 18 Minuten Fahrzeit weitere Entfernung sei dabei nicht unangemessen weit von der ehelichen Wohnung weg. Ein Weg von zwölf Kilometern oder fast 30 Minuten zur Arbeit sei üblich für Entfernungen, die Pendler werktäglich zurücklegen.
Seine Planung, Wäsche aus der Wohnung seiner Frau zu holen, die somit zu einer Streckenidentität zwischen beruflicher und privater Verrichtung führte, spricht nicht gegeben den Zusammenhang zwischen der durchgeführten Motorradfahrt und der versicherten Tätigkeit

Daher wurde der Klage auf Witwenrente stattgegeben.

Die Entscheidung ist mittlerweile rechtskräftig.

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