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Unfall in der Mittagspause

Das Hessische Landessozialgericht hat mit Urteil vom 24. März 2015 (Az.: L 3 U 225/10) entschieden, dass es Sache eines Beschäftigten ist, zu beweisen, dass er seine Mittagspause zum Zweck der Nahrungsaufnahme und nicht auch für andere private Verrichtungen nutzen wollte, wenn er auf dem Weg zu einem Restaurant zu Schaden kommt und deswegen Leistungen der Berufsgenossenschaft beansprucht.

Eine 52-jährige Frau und spätere Klägerin arbeitete als Sekretärin. Während ihrer Mittagspause kam sie auf einer Treppe der Frankfurter Hauptwache zu Fall und zog sich bei dem Sturz eine Halsmarkquetschung zu.

Ihre deswegen in Anspruch genommene Berufsgenossenschaft verweigerte die Anerkennung als Arbeitsunfall und begründete das damit, dass die Klägerin wenige Tage nach dem Unfall gegenüber einer Mitarbeiterin geäußert haben soll, sich auf dem Weg zu einer Reinigung befunden zu haben, um dort in ihrer Pause Kleidungsstücke abzuholen. Wegen dieser rein privaten Verrichtung bestehe kein Versicherungsschutz.

Die Klägerin behauptete in dem sich anschließenden Rechtsstreit, dass sie sich zum Zeitpunkt ihres Unfalls auf dem Weg zu einem neben der Reinigung gelegenen Fastfood-Restaurant befunden habe. Geplant war, die Kleidungsstücke sozusagen im Vorbeigehen auf dem Rückweg vom Mittagessen abzuholen. Da sich der Unfall auf dem Hinweg zu dem Restaurant ereignet habe, müsse ihn die Berufsgenossenschaft als Arbeitsunfall anerkennen.

Die Richter des Hessischen Landessozialgerichts wiesen jedoch die Klage der Versicherten als unbegründet zurück. In einer umfangreichen Beweisaufnahme wurde auch eine mittlerweile in Südafrika lebende, ehemalige Mitarbeiterin der Berufsgenossenschaft via Skype befragt.
Insgesamt kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Klägerin nicht habe beweisen können, dass sie sich tatsächlich auf dem Weg zur Nahrungsaufnahme befand, als sie in der Frankfurter Hauptwache verunglückte. Es sei auch gut denkbar, dass sie lediglich ihre Kleidung aus der Reinigung habe abholen wollen.
Somit sei der Klägerin der Beweis nicht gelungen, dass sie zum konkreten Zeitpunkt des Unfallereignisses einzig und allein mit der Motivation der Nahrungsaufnahme unterwegs war. Nur dann aber wäre sie vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung erfasst gewesen.

Die Entscheidung ist mittlerweile rechtskräftig.

Das Stuttgarter Sozialgericht entschied im Jahr 2013, dass während der Nahrungsaufnahme selbst, d.h. in einer Kantine oder in einem Lokal, kein Versicherungsschutz besteht. Dieser endet bzw. beginnt mit dem Durchschreiten der Tür der Lokalität. Nichts anderes gilt, wenn ein Beschäftigter auf dem Weg zur Arbeit eine Bäckerei aufsucht, um für das Frühstück einzukaufen und dabei verunglückt. Auch dann gilt der Versicherungsschutz in der Bäckerei als unterbrochen und beginnt erst wieder, wenn der Versicherte den direkten Weg zu seiner Arbeitsstätte erreicht hat.

Tipp:
Eine private Unfallversicherung sichert in solchen Fällen ab. Ihr Versicherungsmakler berät Sie hierzu gerne.

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