Unfallversicherungsfragen besser beantworten
Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hat mit Beschluss vom 12. April 2016 entschieden (10 U 778/15), dass Versicherungsnehmer, die bei mehreren Versicherern Leistungen aus jeweils bestehenden Unfallversicherungen beantragen und dabei in allen Fällen die Frage nach weiteren Unfallversicherungs-Verträgen unbeantwortet lassen, wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung leer ausgehen.
Eine Frau und spätere Klägerin hatte bei dem beklagten Versicherer eine private Unfallversicherung abgeschlossen. Nach einer schweren Verletzung beider Daumen und einer damit verbundenen voraussichtlichen Invalidität von jeweils 50%, meldete sie die Unfälle ihrem Versicherer, der zunächst unter Vorbehalt ca. 16.400,- € zahlte.
Bei einer ausführlicheren Prüfung kam der Versicherer zu dem Ergebnis, dass die Klägerin in der Unfallschadenanzeige zwar sämtliche Fragen beantwortet hatte, aber eine Antwort auf die Frage nach weiteren bestehenden Unfallversicherungs-Verträgen schuldig geblieben war.
Durch Nachforschungen erfuhr der Versicherer, dass die Klägerin bei einem anderen Unfallversicherer einen weiteren Vertrag abgeschlossen und auch diesem die Unfallereignisse gemeldet hatte. Auch dabei hatte sie die Frage nach weiteren Versicherungsverträgen offen gelassen.
Daher berief sich der Versicherer auf Leistungsfreiheit wegen vorsätzlich wahrheitswidriger Angaben und forderte den bereits gezahlten Betrag von der Klägerin zurück.
Das OLG Koblenz gab dem Versicherer Recht und bestätigte damit die gleichlautende Entscheidung der Vorinstanz.
Die Richter glaubten der Klägerin nicht, dass sie die Frage nach anderen Unfallversicherungs-Verträgen versehentlich nicht beantwortet habe, da sie die Formulare ansonsten vollständig bei beiden Versicherern ausgefüllt und nur jeweils diese Frage offen gelassen hatte. Daher gingen die Richter von einem vorsätzlichen Verschweigen der jeweils weiteren Unfallversicherung aus.
Die Klägerin kann ferner nicht geltend machen, dass der beklagte Versicherer gesehen habe, dass die Frage nicht beantwortet worden sei und er deswegen hätte nachfragen können. Die Regelungen über die Aufklärungspflicht tragen dem Gedanken Rechnung, dass der Versicherer, um sachgemäße Entschlüsse fassen zu können, sich darauf verlassen muss, dass der Versicherungsnehmer von sich aus richtige und lückenlose Angaben über den Versicherungsfall macht. Wenn ein Versicherter dieses Vertrauen enttäuscht, indem er vorsätzlich Fragen des Versicherers nicht oder nicht richtig beantworte, könne er sich hinterher nicht darauf berufen, dass der Versicherer den wahren Sachverhalt auf Nachfrage noch rechtzeitig genug hätte erfahren können. Sonst würde die Aufklärungspflicht in ein Recht auf Lüge verwandelt.
Darüber hinaus sei die fehlende Kenntnis von dem Bestehen eines weiteren Unfallversicherungs-Vertrages bei einem anderen Versicherer dazu geeignet, die Interessen des Unfallversicherers in ernster Weise zu gefährden. Dies gelte schon allein im Hinblick auf die Gefahr der Unkenntnis von Umständen, aus denen der Verdacht auf einen manipulierten Unfall und daraus sich ergebender Leistungsfreiheit folgen könne.
Die Entscheidung ist rechtkräftig.