Unwirksame Witwen-Klausel
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 21. Februar 2017 (3 AZR 297/15) entschieden, dass eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Klausel, mit der nur der „jetzigen“ Ehefrau eines Beschäftigten eine Hinterbliebenenversorgung zugesagt wird, den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt. Diese Einschränkung ist unwirksam, wenn die Zusage nicht vor dem 1.1.2002 erteilt wurde.
Ein Mann und späterer Kläger war von Februar 1974 bis Oktober 1986 bei einem Werftunternehmen beschäftigt. Dabei wurde ihm von seinem Arbeitgeber mit Wirkung ab 1. Juli 1983 eine Versorgungszusage erteilt. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Zusage regelten, dass bei Ableben des Versorgungsberechtigten ausschließlich die „jetzige“ Ehefrau eine lebenslange Witwenrente erhalten soll.
Der seit April 2006 in zweiter Ehe verheiratete Kläger verlangte über seinen in Insolvenz gefallenen Ex-Arbeitgeber vom Pensions-Sicherungs-Verein VVaG (PSVaG) als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung die Zusage, dass die Witwenrente jener Ehefrau zustehe, mit welcher er zum Zeitpunkt seines Ablebens verheiratet ist.
Der Verein lehnte diese Zusage ab, so dass der Mann vor das BAG zog, welches seine Klage, ebenso wie die Vorinstanzen, als unbegründet zurück wies.
Nach richterlicher Ansicht erstreckte sich die Versorgungszusage hinsichtlich der Witwenrente tatsächlich nur auf jene Ehefrau, mit welcher der Kläger zum Zeitpunkt der Zusage, nämlich dem 1. Juli 1983, verheiratet war.
Sämtliche Instanzen sahen darin eine unangemessene Benachteiligung der Versorgungsberechtigten und hielten die Klausel daher für unwirksam.
Im zugrunde liegenden Fall gilt das jedoch mit der Einschränkung, dass eine Witwenrente lediglich jener Frau zusteht, mit welcher er während des Arbeitsverhältnisses bereits verheiratet war. Dieser Status trifft auf seine jetzige Ehefrau nicht zu. Daher wurde die Klage abgewiesen.
Der Fall wäre anders entschieden worden, wenn die Versorgungszusage nach dem 31.12.2001 erteilt worden wäre, da seit Beginn des Jahres 2002 auch Arbeitsverträge der sog. Inhaltskontrolle unterliegen mit der Folge, dass die Klausel auch im Fall des Klägers in vollem Umfang nichtig gewesen wäre.