Verkehrssicherungspflichten von Einkaufszentrum-Betreibern
Das Landgericht (LG) Ellwangen hat mit Urteil vom 6. November 2015 (2 O 24/15) entschieden, dass der Betreiber eines Einkaufszentrums seine Verkehrssicherungspflicht erfüllt, wenn er dafür Sorge trägt, dass im Bereich von Textilgeschäften täglich gereinigt wird und außerdem im Turnus von zwei Stunden Reinigungskräfte den Bereich überwachen und bei Bedarf nachreinigen.
Eine Frau und spätere Klägerin war in einem beklagtenseitig betriebenen Shopping-Center auf dem Weg zwischen zwei Läden gestürzt und hatte sich dabei einen Bruch des Oberarmkopfs und des Sprunggelenks zugezogen.
Ferner wurde im Krankenhaus ein Kaliummangel bei ihr diagnostiziert. Als Unfallursache gab sie an, auf einer etwa tellergroßen, schmierigen und nicht erkennbaren Stelle ausgerutscht zu sein. Aufgrund nicht ausreichender Reinigung der Fläche habe der Beklagte seine Verkehrssicherungspflicht verletzt.
Die Geschädigte machte ein Schmerzensgeld in Höhe von 11.000,- € geltend, da sie immer noch unter den Unfallfolgen litt, u.a. arbeitsunfähig war und bestimmte tägliche Verrichtungen nicht mehr ausführen konnte. Zudem verlangte sie die Anerkennung, dass die Beklagte ihr alle zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden erstatten werde.
Die Betreiberin des Ladenzentrums bezweifelte, dass eine Verunreinigung des Bodens die Schadensursache gewesen sei und glaubte vielmehr, dass dabei der Kaliummangel und eine mögliche Einnahme von Medikamenten eine Rolle gespielt hätten. Daher lehnte sie die Ansprüche ab.
Das LG hielt die Klage für unbegründet, da die Geschädigte den Nachweis nicht erbracht habe, dass die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt habe. Im Zuge der Beweisumkehr konnte die Beklagte durch Vorlage eines Putzplans und nach einer Zeugenaussage ausreichend und glaubwürdig nachweisen, dass sie für eine ordnungsgemäße Reinigung gesorgt habe. Danach wurden jeden Morgen die Böden einer Grundreinigung unterzogen und es war ständig eine Putzfrau im Gebäude unterwegs, um etwaige Verunreinigungen sofort zu entfernen. Infolgedessen betrug das Reinigungsintervall maximal ein Stunde und 40 Min.
Die Richter erachteten das in der stark frequentierten Ladenpassage eines Shopping-Centers im Bereich reiner Textilhändler für ausreichend.
Die Anforderung an die Reinigung von Fußböden hängt vom konkreten Gefährdungspotenzial ab. In der Obst- und Gemüseabteilung eines Supermarkts mit Selbstbedienung ist zu erwarten, dass der Boden durch heruntergefallenes Obst regelmäßig verschmutzt wird. Kontroll- und Reinigungsintervalle können daher von 15 bis 20 Min. erforderlich sein. Anders in einem Drogeriemarkt: ausreichend sei hier ein 30 Min. Turnus. Eine Differenzierung ist zwischen Gehwegen und Wegen innerhalb von Ladengeschäften geboten, da die Verschmutzungsgefahr in Läden durch herabfallende Waren höher sei.
Im entschiedenen Fall konnten die Richter keine besondere Gefahrenquelle erkennen. Wegen des besonderen Charakters von Einkaufszentren sind an deren Sauberkeit höhere Anforderungen als im Freien zu stellen, da die Passagen sich hier oft weniger vorsichtig bewegten.
Gefahrlose Räume sind weder möglich, noch im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht geschuldet.