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Verzögerungen durch gesetzlichen Versicherer

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat mit Beschluss vom 4. November 2013 entschieden (Az.: L 2 R 438/13 ER), dass unangemessene Verzögerungen bei der Versorgung eines gesetzlich Versicherten mit einem Hilfsmittel dazu führen können, dass ein Sozialversicherungsträger per gerichtlichem Eilentscheid dazu verpflichtet wird, die Auswahl eines bestmöglichen Hilfsmittels einem Fachbetrieb zu übertragen.

Ein hochgradig schwerhöriger 50-Jährigenr benötigte wegen einer weiteren Verschlechterung seines Hörvermögens dringend zwei neue Hörgeräte. Wie sich bei einer Untersuchung herausstellte, konnte er sich mit seinen bisherigen Geräten kaum noch an beruflichen und privaten Gesprächen beteiligen. Bereits im Jahr 2008 hatte der Mann bei dem beklagten Rentenversicherungs-Träger einen Antrag auf Bewilligung neuer Hörgeräte gestellt. Doch dieser verweigerte ihm eine Unterstützung. Zwar räumte man ein, dass durchaus ein Versorgungsbedarf bestehe, fühlte sich jedoch unzuständig, da für die Versorgung der gesetzliche Krankenversicherer verantwortlich sei.

Der Schwerhörige hatte mit seiner gegen die Entscheidung des Rentenversicherungs-Trägers im Jahr 2009 eingereichten Klage zunächst Erfolg. Nach Beiladung der Krankenkasse wurde der Beklagte vom Oldenburger Sozialgericht dazu verpflichtet, dem Kläger seiner Hörstörung angemessene Hörgeräte zu verschaffen.
Der Rentenversicherungs-Träger gin gegen dieses Urteil in Berufung - allerdings ohne Erfolg. Das Gericht verurteilte den Beklagten per Eilentscheid dazu, den Hörgeräteakustiker des Klägers damit zu beauftragen, ihn mit Hörgeräten zu versorgen, die einen bestmöglichen Ausgleich seiner Hörstörung garantieren.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts haben sowohl die Rentenversicherung als auch die Krankenversicherung des Klägers eine auffällige Verzögerungstaktik verfolgt. Denn der Rentenversicherungs-Träger habe trotz der Dringlichkeit der Versorgung des Klägers das Ruhen des Verfahrens beantragt.

Seine Krankenversicherung hatte sogar noch in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass sie in den 45 Monaten seit ihrer Beiladung zu dem Rechtstreit noch keine Gelegenheit gehabt hatte, das Anliegen des Klägers zu prüfen.
Angesichts dieser Situation hielt es das Gericht für gerechtfertigt, die Beklagte im einstweiligen Rechtsschutz zur konkreten Versorgung des Klägers zu verpflichten und damit das Ergebnis einer Hauptverhandlung vorwegzunehmen.

Nach Ansicht der Richter war der Kläger durch die bisherige stark defizitäre Versorgung seit Jahren im privaten und beruflichen Leben schwer und nachhaltig in seinen Grundrechten beeinträchtigt worden. Aus verfassungsrechtlichen Gründen war ihm daher keine weitere Hinnahme dieses Zustandes zumutbar. In diesen Fällen müssten sich die Gerichte vielmehr schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen. Denn dem Staat ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungs-Gerichts die Würde des Menschen in einer Situation der Hilfebedürftigkeit besonders anvertraut. Umso schwerer wiegen die dargelegten Versäumnisse der beteiligten Sozialleistungsträger.

Die Richter ließen den Einwand des Rentenversicherungs-Trägers, dass er unzuständig sei, nicht gelten, da es dieser nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme versäumt hatte, den Antrag des Klägers innerhalb der gesetzlichen Zweiwochenfrist an den Krankenversicherer weiterzuleiten.
Nach Meinung des Gerichts war er daher nach den ausdrücklichen gesetzlichen Regelungen und den klaren Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung dazu verpflichtet, den Rehabilitationsbedarf des Klägers umfassend und zeitnah abzudecken und vor allem für eine leidensgerechte Hörgeräteversorgung zu sorgen.

Der Beschluss des Landessozialgerichts ist unanfechtbar.

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