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Von einer Bordkarte zum Versicherungsfall

Das Amtsgericht Bremen hat mit Urteil vom 4. Juli 2013 entschieden (Az.: 10 C 508/12), dass es versicherungsrechtlich nicht den Antritt der Reise darstellt, wenn ein Inhaber einer Reiserücktrittskosten-Versicherung von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, die Bordkarte für einen Flug an seinem Computer auszudrucken.

Für eine Mitte Juni stattfindende Flugreise hatte der Kläger hatte für sich und seine eine Reiserücktrittkosten-Versicherung abgeschlossen. Am 25. Mai wurde bei der Ehefrau des Klägers eine Erkrankung diagnostiziert, die ihr den Reiseantritt unmöglich machte. Der Kläger informierte den Reiserücktrittskosten-Versicherer noch am selben Tag und bat gleichzeitig darum, ihm die anfallenden Stornokosten zu ersetzen.

Jedoch weigerte sich der Versicherer nach Prüfung der Sache zu zahlen. Er hatte nämlich festgestellt, dass der Kläger die Bordkarten für den Flug bereits vor der Erkrankung seiner Frau am eigenen Computer ausgedruckt hatte. Das aber stelle versicherungsrechtlich den Antritt der Reise dar, so dass bedingungsgemäß keine Leistungsverpflichtung bestehe.
Das von dem Versicherten angerufene Bremer Amtsgericht gab seiner Klage gegen den Versicherer statt.

Die Beweisaufnahme ergab, dass der Kläger dazu verpflichtet war, die Bordkarten via Internet am eigenen Computer auszudrucken. Das durfte auch lange vor dem Flug geschehen. Hiervon hat der Kläger Gebrauch gemacht.
Nach Meinung des Gerichts verschieben die technische Möglichkeit und die daraus resultierende Verpflichtung zum Ausdruck der Bordkarten über den eigenen Rechner jedoch nicht den Zeitpunkt des Reiseantritts. Abgesehen davon, dass es vom Zufall bzw. von der jeweiligen persönlichen Reisevorbereitung abhängt, wie viele Tage oder Wochen vor geplanter Abreise der Ausdruck erfolgt, ist der Erhalt der Bordkarten lediglich ein untergeordneter Nebenaspekt im Rahmen des Eincheckens bei einer Flugreise.
Als eigentlicher Reiseantritt im Sinne der Versicherungs-Bedingungen einer Reiserücktrittskosten-Versicherung ist der Zeitpunkt anzusehen, an dem sich der Reisende am Flughafen einfindet und der Fluggesellschaft seine Anwesenheit und Flugbereitschaft durch Übergabe des Reisegepäcks sowie Entgegennahme der Bordkarte oder Vorlage der selbst ausgedruckten Bordkarte anzeigt. Erst dadurch wird ein Prozess in Gang gesetzt, der bei planmäßigem Verlauf unmittelbar in den Abflug mit der gebuchten Maschine zum geplanten Ziel mündet.

Das Gericht hielt die Argumentation des Versicherers für lebensfremd. Seine Auslegung der Versicherungs-Bedingungen widerspreche nämlich dem Sinn und Zweck der von ihm angebotenen Versicherung.
Würde man sich der Meinung des Versicherers anschließen, so wäre der kostenintensive Stornozeitraum kurz vor einer geplanten Abreise aufgrund der Verpflichtung beziehungsweise der Möglichkeit zum Selbstausdruck der Bordkarten am eigenen Computer vom Versicherungsschutz ausgenommen. Der Abschluss einer derartigen Versicherung wäre daher in Fällen wie denen des Klägers weitgehend unsinnig.

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