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Vorbereitungshandlungen nicht beim Unfall abgesichert

Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 12. Dezember 2014 (L 3 U 196/13) entschieden, dass der Weg zur Arbeit und der Rückweg von der gesetzlichen Unfallversicherung zwar abgedeckt ist. Dies gilt jedoch nicht für alle Vorbereitungshandlungen, die damit zusammenhängen, wie z.B. das Anbringen einer Plane nach der Hinfahrt, um das eventuelle Anfrieren bei Schneefall bis zur Rückfahrt zu verhindern.

Eine Frau und spätere Klägerin war mit ihrem Auto morgens zu ihrer Arbeitsstelle unterwegs. Aufgrund der unter dem Gefrierpunkt liegenden Temperaturen wollte sie die Frontscheibe mit einer Plane abdecken, um eventuelles Anfrieren von Schnee dort zu verhindern und das zeitintensive Freikratzen der Scheibe nach Arbeitsende zu vermeiden.

Beim Montieren der Abdeckplane klemmte sie sich den rechten Zeigefinger in der Beifahrertür ein. Dabei entstanden eine tiefe Fleischwunde und ein Bruch der Fingerkuppe.

Die gesetzliche Unfallversicherung erkannte dies nicht als Arbeitsunfall an und wies ihren Widerspruch dagegen ab, da nur die Tätigkeiten versichert seien, die nach der Handlungstendenz allein wesentlich auf das Zurücklegen des Weges zum Ziel ausgerichtet seien, vor allem also die unmittelbare Fortbewegung. Verrichtungen, die der Erhaltung der allgemeinen Fahrbereitschaft des Fahrzeugs dienten, seien hingegen nicht versichert. Vorliegend handele es sich um eine rein vorbereitende und damit unversicherte Handlung.

Das Sozialgericht Berlin, bei dem die Arbeitnehmerin Klage einreichte, sah dies ebenso und verwies ferner darauf, dass es nach seinen Ermittlungen am Unfalltag keinen Niederschlag gegeben hatte, so dass das Ereignis, vor dem die Plane schützen sollte, gar nicht eintrat. Die Handlung der Klägerin, die dem Unfall führte, sei daher keine notwendige Voraussetzung gewesen, um überhaupt die Fahrt antreten zu können.

Dagegen legte die Frau Berufung vor dem LSG ein, das sich der Vorinstanz anschloss und die Berufung zurückwies.
Die Urteilsbegründung enthielt den Hinweis, dass das Zurücklegen von Wegen eine der versicherten Tätigkeit vor- oder nachgelagerte Tätigkeit sein muss, die zu dem Arbeitsverhältnis in einer engen Beziehung stehen müsse.

Tätigkeiten, die der Vorbereitung des eigentlichen Fahrens dienen, wie z.B. Tanken, Inspektionen oder Reparaturen, seien dagegen unversicherte Vorbereitungshandlungen. Dazu zählen auch alle Handlungen, die der Erhaltung oder Wiederherstellung der Arbeitskraft dienen wie z.B. der Einkauf von Lebensmitteln, das Essen oder der Kauf einer Bahnfahrkarte. Diese werden dem persönlichen Lebensbereich zugerechnet, welcher unversichert ist.
Beim Weg zur Arbeit und Rückweg sind nur Handlungen versichert, die unvorhersehbar notwendig werden, z.B. wenn aufgrund von Staus der Benzinvorrat schneller zur Neige geht und nachgetankt werden muss.

Eher das Gegenteil von unvorhersehbar sei das Anbringen der Schutzfolie gewesen. Nicht ausreichend ist die Tatsache, dass die Klägerin damit ein möglicherweise aufwendiges Kratzen vermeiden wollte.

Schon in der mündlichen Verhandlung erhielt die Klägerin den Hinweis, dass ihre Klage aussichtslos sei. Somit hat sie nun die Gerichtskosten in Höhe von 225,00 Euro zu tragen.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

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