Vorsicht vor Automatiktüren
Das Amtsgericht München hat mit Urteil vom 21. Mai 2013 (Az.: 224 C 27993/12) entschieden, dass Gebäudebesitzer nicht dazu verpflichtet sind, automatisch öffnende und schließende Türen besonders zu sichern oder vor den Gefahren derartiger Türen zu warnen. Wird eine Person durch eine Automatiktür verletzt, so besteht nur dann eine Haftungsverpflichtung, wenn eine unerwartete atypische Funktion vorliegt.
Geklagt hatte ein Ehepaar, das zusammen mit seiner vierjährigen Tochter eine Münchener Behörde besucht hatte. In der Eingangshalle des Gebäudes befand sich eine automatisch öffnende und schließende Tür. Das kleine Mädchen fand die Tür so faszinierend, dass es in deren Bereich spielte und sich dabei an der Scharnierseite einen ihrer Daumen einklemmte.
Da der Daumen bei dem Zwischenfall gebrochen wurde, forderten die Eltern für ihr Kind ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 1.500 Euro. Vorwurf an die Behörde war, ihre Verkehrssicherungs-Pflicht verletzt zu haben. Denn sie wäre dazu verpflichtet gewesen, auf die insbesondere für Kinder von derartigen Türen ausgehenden Gefahren hinzuweisen.
Das Münchener Amtsgericht sah das anders und wies die Klage der Eltern als unbegründet zurück.
Das Gericht hielt die Forderung auf Anbringung eines Warnhinweises für überzogen. Der Einsatz automatischer Türen ist Ausdruck des technischen Fortschritts und angesichts der Häufigkeit des Einsatzes im Alltag, etwa in Fahrstühlen und in Supermärkten, auch der Allgemeinheit geläufig. Ein Benutzer derartiger Türen hat sich daher auf etwaige Gefahren einzustellen.
Nach richterlicher Meinung liegt die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht und somit eine Haftungsverpflichtung somit nur vor, wenn es zu unerwarteten atypischen Funktionen einer Automatiktür kommt. Eine jeglichen Schadenfall ausschließende Verkehrssicherung ist praktisch nicht erreichbar.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war von einer atypischen Funktion jedoch nicht auszugehen, da die Tür regelmäßig gewartet wurde und auch am Tag des Unfalls einwandfrei funktionierte. Sie öffnete sich außerdem auch sich herannähernden Personen geringer Körpergröße wie zum Beispiel Kindern.
Im Übrigen sei die Mutter des Kindes von einer Behördenmitarbeiterin zweimal darauf hingewiesen worden, ihre Tochter nicht im Bereich der Tür spielen zu lassen. Diese Warnung habe sie jedoch ignoriert. Nach Auffassung des Gerichts kann der Behörde daher kein Verschulden an dem bedauerlichen Unfall angelastet werden.
Im Jahr 2006 hatte sich das Düsseldorfer Oberlandesgericht mit einem ähnlichen Fall zu befassen. Seinerzeit war eine Zugreisende im Bereich einer Automatiktür zu Schaden gekommen. Sie hatte daraufhin vergeblich versucht, die Deutsche Bahn auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld zu verklagen.