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Wann ein zuteilungsreifer Bausparvertrag gekündigt werden darf

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat mit Beschluss vom 30. Dezember 2015 (31 U 191/15) entschieden, dass eine Bausparkasse einen Bausparvertrag mit einem festen Zinssatz, der schon zehn Jahre oder länger zuteilungsreif ist, vom Bausparer aber weiter bespart wird, kündigen darf, um so der Verpflichtung zur Zahlung der im Bausparvertrag vereinbarten Habenzinsen zu entgehen.

Im Jahr 1991 hatte ein Mann und späterer Kläger einen Bausparvertrag mit einer Bausparsumme von seinerzeit 44.000 DM, d.h. umgerechnet 22.496,42 € abgeschlossen. Das angesparte Bausparguthaben wurde vertragsgemäß mit drei % verzinst. Ferner bestand die Vereinbarung, dass die Bausparkasse den Vertrag nicht kündigen durfte, solange der Kläger seine vertraglichen Pflichten erfüllt. Als die Voraussetzungen für die Zuteilung für das Bauspardarlehen sechs Jahre nach Vertragsabschluss erfüllt waren, dachte der Kläger nicht daran, das Darlehen in Anspruch zu nehmen und zahlte unverändert in den Vertrag ein und erhielt die vertraglich vereinbarten Zinsen.
Das ging vier Jahre gut. Bedingt durch die Niedrigzinsphase kündigte die Bausparkasse den Vertrag schließlich unter Einhaltung einer Halbjahresfrist mit Wirkung zum 30. Juni 2015 und führte dabei § 489 Absatz 1 (2) BGB ins Feld. Ein Darlehnsnehmer kann deswegen einen Darlehnsvertrag mit einem festen Sollzinssatz in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren seit dem vollständigen Empfang des Darlehns mit einer Frist von sechs Monaten kündigen.
Der Bausparer argumentierte in seiner gegen die Kündigung des Vertrages eingereichten Klage, dass die Regelung des § 489 BGB nicht auf Bausparverträge anwendbar sei. Für einen Bausparvertrag sei wesentlich, dass der Bausparer ein Selbstbestimmungsrecht habe, wann er ein Bauspardarlehen in Anspruch nehmen will.
Unbestritten war die Tatsache, dass sich das Zinsniveau für die Bausparkasse negativ entwickelt habe. Dies führe aber zu keiner anderen Beurteilung. Er habe ferner seine vertraglichen Verpflichtungen stets erfüllt, so dass die Bausparkasse gemäß der vertraglichen Vereinbarung den Vertrag somit nicht kündigen durfte.
Das erstinstanzlich angerufene Landgericht Münster und das OLG Hamm als Berufungsinstanz sahen das anders und wiesen die Klage als unbegründet zurück.
Nach richterlicher Auffassung stellt ein Bausparvertrag einen einheitlichen Darlehensvertrag mit der Besonderheit dar, dass die Bausparkasse und der Bausparer mit der Inanspruchnahme des Bauspardarlehens ihre jeweiligen Rollen als Darlehensgeber und Darlehensnehmer tauschen.
Im Gegensatz zur Sicht des Klägers erfolge der Rollentausch aber erst bei Inanspruchnahme des Bauspardarlehens. Somit ist die Meinung des Klägers unrichtig, dass Bauspardarlehen grundsätzlich unkündbar seien.
Die Regelung des § 489 BGB, der im Übrigen auch für Bausparverträge gilt, bezweckt, für einen Interessenausgleich und Schutz des Darlehensnehmers (hier der Bausparkasse) zu sorgen und ihn vor einer überlangen Bindung an vereinbarte Zinssätze zu schützen.
Dagegen spricht die vertragliche Vereinbarung nicht, dass die Bausparkasse den Vertrag nicht kündigen durfte, solange der Kläger seine vertraglichen Pflichten erfüllt, da die Bausparbedingungen der Beklagten das gesetzliche Kündigungsrecht als zwingendes Recht nicht ausschließen können.
Ferner stehe die Dauer der Ansparphase nicht uneingeschränkt im Belieben eines Bausparers.

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