Wenn der Mietvertrag eine Glasbruchversicherung vorschreibt
Das Landgericht (LG) Wuppertal hat mit Urteil vom 25. April 2016 entschieden (16 S 104/15), dass ein Mieter gewerblicher Räume, der es entgegen einer Vereinbarung im Mietvertrag unterlassen hat, eine Glasbruchversicherung abzuschließen, Schadenersatz gegenüber seinem Vermieter eisten muss, wenn eine Scheibe durch einen unbekannten Dritten zerstört bzw. beschädigt wird.
Ein Mann und späterer Kläger hatte einem Sachverständigen Gewerberäume vermietet. Der zugrunde liegende Mietvertrag enthielt eine Klausel, nach welcher der Mieter dazu verpflichtet war, für sämtliche Fenster, Schaufenster und Türscheiben der Mieträume auf eigene Kosten eine Glasbruchversicherung abzuschließen. Der Mieter kam dieser Verpflichtung nicht nach. Einige Zeit später warf ein unbekannter Dritter einen Stein in das Schaufenster der angemieteten Räume.
Zwar ließ der Vermieter die Scheibe austauschen, nahm jedoch den Mieter wegen der dadurch entstandenen Kosten in Höhe von ca.1.500,- € in Anspruch, welcher allerdings die Kostenübernahme für den Austausch der Schaufensterscheibe ablehnte. Er berief sich darauf, dass ihn die Mietvertragsklausel zum Abschluss einer Glasbruchversicherung im Sinne von § 307 BGB unangemessen benachteilige.
Die Richter des LG Wuppertal wiesen die Berufung des Mieters gegen ein Urteil des Amtsgerichts der Stadt, welches der Klage des Vermieters stattgegeben hatte, als unbegründet zurück.
Beide Instanzen hielten es grundsätzlich für zulässig, Mieter von Gewerberäumen durch eine Klausel im Mietvertrag dazu zu verpflichten, Versicherungsverträge für die Räume abzuschließen. Solche Klauseln seien weder überraschend im Sinne von § 305 c Absatz 1 BGB noch benachteiligen sie einen Mieter unangemessen.
Nach der eindeutigen gesetzlichen Rechtslage im Wohnraummietrecht, dem der Gedanke des Schutzbedürfnisses der schwächeren Vertragspartei zugrunde liegt, sei es zulässig, die Kosten einer Glasbruchversicherung als Betriebskosten auf die Mieter abzuwälzen. Dieses spreche gegen eine unangemessene Benachteiligung des Mieters durch Vereinbarung einer derartigen Versicherungspflicht.
Da sogar die Umlage der Kosten einer Glasversicherung auf die Mieter im Wohnraummietrecht zugelassen wird, ist nicht ersichtlich, weshalb die formularvertragliche Vereinbarung, dass der Gewerberaummieter eine solche Versicherung auf eigene Kosten abschließen soll, diesen unangemessen benachteiligen sollte.
Deswegen wurde der Mieter verurteilt, die Kosten für den Austausch der Schaufensterscheibe zu übernehmen.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.