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Wenn ein künstliche Bodenwelle ein Wohnmobil beschädigt

Das Landgericht (LG) München II hat mit Urteil vom 13. Januar 2017 entschieden (10 O 3458/16), dass ein Unfallschaden und nicht ein im Rahmen einer Kaskoversicherung nicht versicherter Betriebsschaden vorliegt, wenn ein Fahrzeug beschädigt wird, weil dessen Fahrer eine Bodenschwelle aufgrund mangelnder Erkennbarkeit zu schnell überfahren hat.

 

Ein Mann und späterer Kläger hatte mit seinem Wohnmobil eine Bodenschwelle mit der an diesem Ort erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überfahren.

Den dabei an der Bodengruppe des Fahrzeugs entstandenen Schaden von über 12.000 Euro machte der Kläger unter Abzug der Selbstbeteiligung gegenüber seinem Vollkaskoversicherer geltend. Dieser lehnte die Zahlung ab, da der Schaden nicht im Rahmen eines versicherten Unfalls entstanden sei und es sich vielmehr um einen nicht versicherten Betriebsschaden im Sinne der Versicherungs-Bedingungen gehandelt habe.

Das LG München II gab der Klage des Wohnmobilbesitzers in vollem Umfang statt.

Nach richterlicher Meinung kann sich der Versicherer nicht auf einen Betriebsschaden berufen. Darunter fallen Schäden, die durch normale Abnutzung, durch Material- oder Bedienungsfehler an einem Fahrzeug oder seinen Teilen entstehen. Auch Schäden, die auf einer Einwirkung mechanischer Gewalt beruhen, aber zum normalen Betrieb eines Kraftfahrzeugs gehören, seien als Betriebsschaden im Sinne der Bedingungen einer Kaskoversicherung einzustufen. Versichert seien hingegen Unfälle. Darunter fallen Ereignisse, die plötzlich und unmittelbar von außen mit mechanischer Gewalt auf ein Fahrzeug einwirken.

Im vorliegenden Fall müsse jedoch von einem Unfall ausgegangen werden. Die Beweisaufnahme ergab, dass die Bodenschwelle angesichts der örtlichen Verhältnisse für den Kläger weder wahrnehmbar gewesen, noch sei vor ihr durch eine Beschilderung gewarnt worden sei. Auf der von dem Kläger befahrenen Straße seien auch vor der Unfallstelle keine Bodenschwellen vorhanden gewesen.

Sofern eine Bodenschwelle jedoch aufgrund mangelnder Erkennbarkeit so schnell überfahren wird, dass Schäden entstehen, so handelt es sich gerade nicht um eine Gefahr, der ein Fahrzeug in seiner konkreten Verwendungsart üblicherweise ausgesetzt ist. Zum normalen Betriebsrisiko eines Fahrzeugs gehört es nicht, dass dieses mit so hoher Geschwindigkeit über eine Bodenschwelle fährt, dass hierdurch erhebliche Schäden entstehen.

Aspekte, dass die Schäden an dem Wohnmobil auch bei einer geringeren Geschwindigkeit entstanden wären, ergaben sich nach der Beweisaufnahme ebenfalls nicht.

Daher war der beklagte Kaskoversicherer zur Leistung verpflichtet.

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