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Wenn zu wenig aus einem Auto gestohlen wird

Das Landgericht (LG) Frankfurt / Oder hat mit Urteil vom 11. Januar 2016 entschieden (16 S 98/15), dass für bei einem Pkw-Einbruch entstehende Fahrzeugschäden grundsätzlich nur dann ein Anspruch gegenüber dem Teilkaskoversicherer gegeben ist, wenn zu vermuten ist, dass der Täter das Fahrzeug selbst oder mitversicherte Fahrzeugteile entwenden wollte.

 

Eine Frau und spätere Klägerin hatte für ihren Personenkraftwagen bei dem beklagten Versicherer im Jahr 2011 eine Teilkaskoversicherung abgeschlossen.

Im Oktober 2013 fiel ihr auf, dass die Fahrertür ihres Pkws mithilfe sog. Schlossstechens aufgebrochen sowie die Beifahrertür zerkratzt worden war. Die infolge dessen entstandenen Reparaturkosten in Höhe von ca. 900,- € machte die Geschädigte gegenüber ihrem Teilkaskoversicherer geltend, welcher eine Schadensregulierung ablehnte, da weder die Absicht eines Fahrzeugdiebstahls noch die von mitversicherten Teilen festgestellt werden konnte. Diebesgut waren lediglich zwei zum Tatzeitpunkt im Pkw befindliche USB-Sticks.

Das erstinstanzlich mit dem Fall befasste Amtsgericht (AG) stellte sich auf die Seite des Versicherers. Die bloße Tatsache, dass ein Täter möglicherweise alles „Stehlenswerte“ mitnehmen wollte, sei nicht ausreichend, um Ansprüche gegenüber einem Teilkaskoversicherer zu begründen.

Das in der Berufungsinstanz angerufene Frankfurter LG hob das Urteil der Vorinstanz auf und gab ihrer Klage statt.

Die Frage, ob bei der Fahrzeugbeschädigung durch einen Aufbruchs (-Versuchs) auch Versicherungsschutz besteht, wenn es keine Indizien für die Absichten des Täters gibt, ist nach richterlicher Aussage in der Rechtsprechung umstritten. Bleibt nach dem äußeren Schadenbild aber offen, ob der Einbruch der Mitnahme von versicherten oder nicht versicherten Gegenständen gegolten hat, wäre es unangemessen, dem Versicherungsnehmer die Beweislast dafür aufzubürden, dass die Entwendung versicherter Gegenstände beabsichtigt war. Denn zur Aufklärung der inneren Willensrichtung des Einbrechers bedarf es der im Regelfall nicht erreichbaren Aussage des Täters.

Die vom Amtsgericht vorgenommene Beweislastverteilung zulasten der Klägerin würde gemäß Ansicht des LG Frankfurt zu einer Aushöhlung des Versicherungsschutzes führen.

Der Versicherer wäre nur unter ganz besonderen Umständen von seiner Leistungsverpflichtung befreit gewesen. Dazu hätten sich etwa in dem klägerischen Pkw sichtbar Gepäck- oder Kleidungsstücke oder andere, die Begehrlichkeit von Tätern auslösende Gegenstände wie z.B. ein Laptop befinden müssen, die ebenfalls Diebstahlsobjekt gewesen sein könnten. Das war vorliegend nicht gegeben.

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